Wunsch- und Wahlrecht Reha
Damit eine Rehabilitation zum gewünschten Erfolg führt, ist es wichtig, dass sich Patienten während der Maßnahme wohl und optimal betreut fühlen.
Dank dem Wunsch- und Wahlrecht bei Rehabilitationen können Sie mitentscheiden, in welcher Klinik Sie Ihre Reha durchführen. Wir erklären, wie es funktioniert.
Was verbirgt sich hinter dem Wunsch- und Wahlrecht Reha?
Das Wunsch- und Wahlrecht Reha ist in §8 SGB IX verankert. Es besagt, dass der Kostenträger einer Rehabilitation den berechtigten Wünschen des Patienten zu entsprechen hat. Das bedeutet, dass der Leistungsberechtigte mitbestimmen kann, wo bzw. in welcher Klinik die Reha stattfinden soll. Damit der Kostenträger dem Wunsch nachkommen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist neben der medizinischen Eignung der Klinik das Vorliegen eines Versorgungsvertrages.
Für welche Reha ist das Wunsch- und Wahlrecht gültig?
Grundsätzlich gilt das Reha-Wunsch-und-Wahlrecht für alle Formen von Rehabilitationen, d. h. für Anschlussheilbehandlungen, medizinische Heilverfahren auf Antrag sowie BG-Reha, und das unabhängig vom Kostenträger. Die Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Unfallversicherungen und weitere Träger können jedoch spezifische Vorgaben machen, die von den Kliniken erfüllt werden müssen, damit dem Wunsch des Patienten entsprochen werden kann.
Wie nutzt man das Wunsch- und Wahlrecht Reha richtig?
Die Ausübung ist ganz einfach: Als angehender Rehabilitand gibt man seine Wunsch-Klinik einfach beim Reha-Antrag an und verweist auf das Wunsch- und Wahlrecht nach §8 SGB IX. Zusätzlich sollte dem Antrag eine ausführliche Begründung für die Wahl der Klinik beigelegt werden. Nach Vorgabe durch §8 SGB IX können sowohl medizinische als auch persönliche Gründe angeführt werden1. Erfahrungsgemäß werden medizinische Gründe für die Wahl jedoch meist stärker gewichtet.
Mögliche medizinische Gründe zur Durchsetzung des Reha-Wahlrechts
- Für die eigene Erkrankung ideales Therapieangebot
- Möglichkeit zur Behandlung von Neben- und Begleiterkrankungen
- Kurze Anfahrt bei begrenzter Transportfähigkeit
- Besondere (heil-)klimatische Bedingungen
- Schnelle Aufnahme möglich
- Barrierefreiheit
- Psychische Faktoren
- Angebot besonderer Ernährungsformen
Mögliche persönliche Gründe zur Durchsetzung des Reha-Wahlrechts
- Wohnortnähe ermöglicht Besuche der Familie
- Wohnortferne bei konfliktbeladenen Situationen im Umfeld
- Behandlung in der Muttersprache möglich
- Weltanschauliche Ausrichtung der Klinik
- Unterbringung von Kindern oder Begleitpersonen möglich
- Nähe zum behandelnden Akutkrankenhaus bei erforderlicher Wiederaufnahme
- Persönliche Lebenssituation
- Positive Erfahrungen bei vorherigem Klinikaufenthalt
Welches ist die richtige Rehaklinik für das Wunsch- und Wahlrecht?
Damit Sie den Wunsch für eine spezielle Klinik im Antrag an die Deutsche Rentenversicherung oder einen anderen Kostenträger begründen können, sollten Sie sich für eine Klinik entscheiden, die alle Vorgaben des Trägers erfüllt. Neben einer adäquaten medizinisch-therapeutischen Behandlung, muss vor allem ein Versorgungsvertrag bestehen.
Arzt, Sozialdienst und Krankenkasse als Anlaufstelle
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Klinik Sie für Ihre Rehabilitation wählen sollen, fragen Sie Ihren behandelnden Arzt, den Sozialdienst der Akutklinik oder informieren Sie sich beim Kostenträger selbst. Auch Hinweise aus dem privaten Umfeld können hilfreich sein. Überdies stellen die meisten Rehakliniken ihr Behandlungs- und Leistungsspektrum ausführlich auf ihren eigenen Webseiten vor. Auch Klinikbewertungen können wichtige Hinweise geben.
Häufige Fragen rund um das Wunsch- und Wahlrecht Reha
Muss ich mich für eine einzige Klinik beim Wahlrecht entscheiden?
Um die Wahrscheinlichkeit einer Genehmigung der Wunsch-Rehaklinik zu erhöhen, sollten Sie im Antrag nicht nur eine einzige Reha-Einrichtung benennen, sondern zusätzlich zwei Alternativen angeben. Falls der Träger die Klinikwahl Ihres Favoriten begründet ablehnen kann oder dort keine zeitnahe Behandlung möglich ist, können direkt die Alternativen berücksichtigt werden und Sie müssen keine durch den Träger zugewiesene Rehaklinik annehmen.
Kann das Reha-Wunsch- und Wahlrecht auch nachträglich genutzt werden?
Haben Sie es im Reha-Antrag versäumt, von Ihrem Recht auf die freie Wahl der Rehaklinik Gebrauch zu machen und wurde Ihnen eine andere Klinik durch den Kostenträger zugewiesen, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung stellen. Dabei sollten Sie auf §8 SGB IX verweisen. Grundsätzlich ist es jedoch empfehlenswert und erfolgversprechender, das Wahlrecht direkt im Reha-Antrag auszuformulieren, da Sie so zeitliche Verzögerungen und zusätzlichen Arbeitsaufwand vermeiden.
Was ist zu tun, wenn der Klinik-Wunsch für die Reha abgelehnt wurde?
Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen und der Kostenträger Ihren Wunsch ablehnt, muss er dies begründen. Eine Ablehnung ist seit dem 01. Juli 2023 nur noch dann möglich, wenn die Klinik nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Gegen die Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Wie kann ich gegen den abgelehnten Klinik-Wunsch Widerspruch einlegen?
Sollte der Klinik-Wunsch aus Ihrem Reha-Antrag abgelehnt worden sein, haben Sie 4 Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen. Zur Wahrung der Frist genügt es, den Widerspruch schriftlich zu verfassen und einzureichen. Zusätzlich sollten Sie eine Begründung für den Widerspruch formulieren. Dieser sollte alle medizinischen und persönlichen Gründe, die für Ihre Klinik-Wahl sprechen, enthalten. Die Begründung kann gegebenenfalls nachträglich eingereicht werden.
Kann ich eine Reha-Klinik mit höheren Vergütungssätzen wählen?
Bei der Zuweisung einer Rehaklinik steht die (medizinische) Eignung der Einrichtung im Vordergrund. Die Kosten für den Träger sind dem nachgeordnet. Deshalb ist es möglich, ein Reha-Zentrum im Antrag anzugeben, das mit höheren Vergütungssätzen arbeitet. In diesem Fall sollten Sie jedoch keinesfalls die (medizinische) Begründung vergessen.
Wie weit darf die gewählte Klinik vom Wohnort entfernt sein?
Der zuständige Kostenträger darf normalerweise keine Vorgaben hinsichtlich der maximalen Entfernung einer Rehaklinik zum Wohnort des Leistungsberechtigten machen. Bei Transport- und/oder Fahrtkosten kann es jedoch Begrenzungen geben, sodass Sie eventuell anfallende Mehrkosten selbst zu tragen haben.
Quellenliste
1 Bundesministerium der Justiz, SGB IX § 8: Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__8.html (Zugriff am 18.10.2023)
2 Deutsche Rentenversicherung „Wieder wohlfühlen hat ein Zuhause.“, https://www.drv-reha.de/kliniken (Zugriff am 17.10.2023)